Satzung des
"Mecklenburg-Vorpommerschen Verbandes der Arbeitsförderungs-,
Beschäftigungs- und Strukturentwicklungsgesellschaften e.V."
in der
Fassung vom 30.03.1998
§ 1
Name und Sitz
Der Verband führt den
Namen
"Mecklenburg-Vorpommerscher Verband der Arbeitsförderungs-,
Beschäftigungs- und Strukturentwicklungsgesellschaften e.V.",
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,
hat seinen Sitz in Binz/ Prora und ist in das Vereinsregister Bergen
eingetragen.
§ 2
Zweck
Zweck des Verbandes ist,
die gemeinsamen sozialen, sozialpolitischen und wirtschaftlichen
Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Arbeitsförderungs-,
Beschäftigungs- und Strukturentwicklungsgesellschaften des Landes
Mecklenburg- Vorpommern zum Wohle der in den
Beschäftigungsgesellschaften zu beschäftigenden, zu qualifizierenden
oder sozialpädagogisch zu betreuenden Menschen wahrzunehmen. Der
Verband will diesen Menschen die Chance eröffnen, wieder am
sozialen, beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Zwischen den verschiedenen Interessen der
Beschäftigungsgesellschaften soll der Verband ausgleichend und
koordinierend Name und Sitz.
§ 3
Aufgaben
Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch:
1.
Aktivierung - innovativer
Vorhaben, - der beruflichen Aus- und Weiterbildung, - des
Austausches sinnvoller Tätigkeitsfelder, - des
Erfahrungsaustausches, - der gegenseitigen Hilfe, - der Erschließung
neuer Bedarfsfelder.
2.
Interessenvertretung der
Arbeitsförderungs-, Beschäftigungs- und
Strukturentwicklungs- Gesellschaften gegenüber öffentlichen
Einrichtungen, wie
kommunalen Einrichtungen, Kreisverwaltungen, Einrichtungen des
Landes und des Bundes, den Arbeitsverwaltungen sowie Institutionen
und Projekten.
3.
Vertretung der Interessen
der Mitgliedsgemeinschaften gegenüber öffentlichen und
nichtöffentlichen Einrichtungen, Parteien und Verbänden.
§ 4
Selbstlosigkeit
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 5
Finanzierung
Die Tätigkeit des
"Mecklenburg-Vorpommerschen Verbandes der Arbeitsförderungs-,
Beschäftigungs- und Strukturentwicklungsgesellschaften e.V." wird
finanziert durch Spenden, Schenkungen und andere freiwillige
Zuwendungen sowie Landes-, Bundes- und EG-Mittel sowie Beiträge der
Mitglieder. Über die Beiträge der Mitglieder wird in der
Mitgliederversammlung entschieden.
§ 6
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede juristische und
natürliche Person werden. Dem Verband gehören aktive, passive und
Ehrenmitglieder an. Aktives Mitglied kann jede Arbeitsförderungs-,
Beschäftigungs- und Strukturentwicklungsgesellschaft
Mecklenburg-Vorpommerns werden, die im Sinne des § 2 für die Ziele
des Verbandes tätig ist, sie aktiv
unterstützt und die Mitgliedsbeiträge entrichtet. Passives Mitglied
kann jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person werden,
die im Sinne des § 2 die Ziele des Verbandes unterstützt.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verband verdient gemacht
hat. Vorschläge dazu unterbreitet der Vorstand, die
Mitgliederversammlung stimmt über den Vorschlag ab. Über die
Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Sie endet durch
schriftliche Austrittserklärung, Auflösung bei juristischen Personen
bzw. Tod bei natürlichen Personen oder Ausschluss.
§ 7
Organe
Organe des
"Mecklenburg-Vorpommerschen Verbandes der Arbeitsförderungs-,
Beschäftigungs- und Strukturentwicklungsgesellschaften e.V." sind
die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1.
Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Die
Mitgliederversammlungtritt mindestens einmal
im
Jahr zusammen.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung
einer Frist von vier Wochen und Angabe
der Tagesordnung.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die
Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verlangen, ist diese einzuberufen jeweils mit einer Einladungsfrist
von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung beschließt die grundsätzlichen Aufgaben,
das Arbeitsprogramm im Sinne des § 2, Satzungsänderungen,
Ausschlüsse und die Auflösung. Jedes aktive Mitglied hat eine
Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder. Bei einer
Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3 Viertelteilen der
erschienenen Mitglieder erforderlich. Auch ohne Versammlung der
Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre
Zustimmung zum Beschluss schriftlich erklären. Über die
Verhandlungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll
gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
2. Vorstand:
Der Vorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden und einem/einer Stellvertreter/in und bis zu
sieben Mitgliedern. Der Vorstand wird durch die
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
der Amtsperiode aus, haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder
unverzüglich zu veranlassen, dass von den Mitgliedern ein neues
Vorstandsmitglied für die restliche Amtsperiode zu wählen ist. Der
Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
allein oder seinen Stellvertreter mit einem Vorstandsmitglied
vertreten. Der Vorstand kann zur
Durchführung seiner Arbeit Ausschlüsse bestellen.
Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich.
§ 8
Ausschluss
Die aktiven Mitglieder
des Verbandes, die im jeweils ablaufenden Jahr nicht aktiv
mitgearbeitet haben, können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§ 9
Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer
einzig zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erfolgen. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens entscheidet
die Mitgliederversammlung.