Satzung des
"Mecklenburg-Vorpommerschen Verbandes der Arbeitsförderungs-, Beschäftigungs- und Strukturentwicklungsgesellschaften e.V."
 i
n der Fassung vom 30.03.1998

    § 1

Name und Sitz
    Der Verband führt den Namen
"Mecklenburg-Vorpommerscher Verband der Arbeitsförderungs-, Beschäftigungs- und Strukturentwicklungsgesellschaften e.V.", verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, hat seinen Sitz in Binz/ Prora und ist in das Vereinsregister Bergen eingetragen.
   
    § 2

Zweck
    Zweck des Verbandes ist, die gemeinsamen sozialen, sozialpolitischen und wirtschaftlichen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Arbeitsförderungs-, Beschäftigungs- und Strukturentwicklungsgesellschaften des Landes Mecklenburg- Vorpommern zum Wohle der in den Beschäftigungsgesellschaften zu beschäftigenden, zu qualifizierenden oder sozialpädagogisch zu betreuenden Menschen wahrzunehmen. Der Verband will diesen Menschen die Chance eröffnen, wieder am sozialen, beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Zwischen den verschiedenen Interessen der Beschäftigungsgesellschaften soll der Verband ausgleichend und koordinierend Name und Sitz.
   
    § 3

Aufgaben
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1.



Aktivierung - innovativer Vorhaben, - der beruflichen Aus- und Weiterbildung, - des
Austausches sinnvoller Tätigkeitsfelder, - des Erfahrungsaustausches, - der gegenseitigen Hilfe, - der Erschließung neuer Bedarfsfelder.
  2.




Interessenvertretung der Arbeitsförderungs-, Beschäftigungs- und
Strukturentwicklungs- Gesellschaften gegenüber öffentlichen Einrichtungen, wie
kommunalen Einrichtungen, Kreisverwaltungen, Einrichtungen des Landes und des Bundes, den Arbeitsverwaltungen sowie Institutionen und Projekten.
   3.

 
Vertretung der Interessen der Mitgliedsgemeinschaften gegenüber öffentlichen und
nichtöffentlichen Einrichtungen, Parteien und Verbänden.
   
    § 4

Selbstlosigkeit
   

Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

   
    § 5

Finanzierung
    Die Tätigkeit des "Mecklenburg-Vorpommerschen Verbandes der Arbeitsförderungs-, Beschäftigungs- und Strukturentwicklungsgesellschaften e.V." wird finanziert durch Spenden, Schenkungen und andere freiwillige Zuwendungen sowie Landes-, Bundes- und EG-Mittel sowie Beiträge der Mitglieder. Über die Beiträge der Mitglieder wird in der Mitgliederversammlung entschieden.
   
    § 6

Mitgliedschaft
    Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden. Dem Verband gehören aktive, passive und Ehrenmitglieder an. Aktives Mitglied kann jede  Arbeitsförderungs-, Beschäftigungs- und Strukturentwicklungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommerns werden, die im Sinne des § 2 für die Ziele des Verbandes tätig ist, sie aktiv unterstützt und die Mitgliedsbeiträge entrichtet. Passives Mitglied kann jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person werden, die im Sinne des § 2 die Ziele des Verbandes unterstützt. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verband verdient gemacht hat. Vorschläge dazu unterbreitet der Vorstand, die Mitgliederversammlung stimmt über den Vorschlag ab. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Sie endet durch schriftliche Austrittserklärung, Auflösung bei juristischen Personen bzw. Tod bei natürlichen Personen oder Ausschluss.
   
    § 7

Organe
    Organe des "Mecklenburg-Vorpommerschen Verbandes der Arbeitsförderungs-, Beschäftigungs- und Strukturentwicklungsgesellschaften e.V." sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 















1. Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von vier Wochen und Angabe der Tagesordnung.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, ist diese einzuberufen jeweils mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung beschließt die grundsätzlichen Aufgaben, das Arbeitsprogramm im Sinne des § 2, Satzungsänderungen, Ausschlüsse und die Auflösung. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder. Bei einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit  von 3 Viertelteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zum Beschluss schriftlich erklären. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

   
2. Vorstand:
    Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und einem/einer Stellvertreter/in und bis zu sieben Mitgliedern. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder unverzüglich zu veranlassen, dass von den Mitgliedern ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtsperiode zu wählen ist. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder seinen Stellvertreter mit einem  Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Arbeit Ausschlüsse bestellen.
Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich.
   
    § 8

Ausschluss
    Die aktiven Mitglieder des Verbandes, die im jeweils ablaufenden Jahr nicht aktiv mitgearbeitet haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
   
    § 9

Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer einzig zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 
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